Kosten im Zuge einer Eintrittskartenversicherung können entstehen, wenn ein Schadenfall durch die versicherte Person selbst, durch eine angehörige Person oder eine Betreuungsperson ausgelöst wurde.
Versicherte Person (Ticketinhaber aus der Bestellbestätigung)
Das sind alle Personen, für welche eine Versicherung abgeschlossen wurde. Löst eine versicherte Person ein versichertes Ereignis aus, kann sie ihre Eintrittskartenversicherung für ihre Eintrittskarte geltend machen.
Befinden sich weniger als sechs Personen auf einer Rechnung mit derselben Ordernummer und nehmen an derselben Veranstaltung teil, besteht Versicherungsschutz für all diese Personen, sofern für all diese Personen eine Eintrittskartenversicherung abgeschlossen wurde.
Betreuungsperson vom Ticketinhaber
Auch Betreuungspersonen, welche minderjährige und/oder pflegebedürftige Angehörige eines Ticketinhabers betreuen, können einen Schadenfall auslösen, wenn für sie ein versichertes Ereignis eintritt und die versicherte Person somit zuhause bleiben, sich um die jeweilige angehörige Person selbst kümmern muss und dadurch die Veranstaltung verpasst bzw. nicht wahrnehmen kann.
Angehörige Person vom Ticketinhaber
Ein Schadenfall kann auch ausgelöst werden, wenn eine angehörige Person, welche nicht an der Veranstaltung teilnimmt, ein versichertes Ereignis auslöst. In einem solchen Fall können die Ticketinhaber von der Veranstaltung zuhause und stattdessen bei ihren Angehörigen bleiben. Dies gilt für folgende Personen:
- Ehepartner / Lebenspartner
- Eltern / Adoptiveltern / Pflegeeltern /Stiefeltern / Schwiegereltern
- Kind / Adoptivkind / Pflegekind / Stiefkind
- Geschwister
- Großeltern
- Enkelkind
- Tante / Onkel
- Nichte / Neffe
- Cousin / Cousine
- Schwager / Schwägerin
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